SchlHOLG - Urteil vom 07.05.1997
9 U 112/96
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
OLGR 1997, 285
SP 1999, 194
VersR 1999, 334
ZfS 1998, 287

Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf die Fahrbahn laufenden Kindes in einem Wohngebiet

SchlHOLG, Urteil vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 9 U 112/96

DRsp Nr. 1999/1822

Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf die Fahrbahn laufenden Kindes in einem Wohngebiet

»1. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 a StVO setzt voraus, daß der Kraftfahrer bei äußerster Sorgfalt das Kind bemerken kann oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit seiner Anwesenheit im Fahrbahnbereich rechnen muß.2. Auch in einem Wohngebiet braucht ein Fahrzeugführer ohne triftige Gründe nicht stets damit zu rechnen, daß ein bisher für ihn unsichtbares Kind plötzlich hinter einem parkenden Pkw auf die Fahrbahn läuft.«