KG - Urteil vom 16.09.1996
12 U 3841/95
Normen:
StVO § 3 Abs. 2 a § 40 Abs. 6 (Zeichen 136) ;
Fundstellen:
DRsp II(286)288b
VerkMitt 1997, 52

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes

KG, Urteil vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 12 U 3841/95

DRsp Nr. 1998/2815

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Kindes

Bewegt sich ein siebenjähriges Kind im Geltungsbereich des Zeichens 136 zu § 40 StVO - "Kinder" auf eine Bordsteinkante zu, so muss ein Kraftfahrer mit unberechenbarem und unbesonnenem Verhalten des Kindes rechnen. Überquert das Kind die Straße ohne Beachtung des fließenden Verkehrs, so haftet der Kraftfahrzeughalter wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu 3/4, wenn dem Fahrzeugführer kein Verschulden trifft. Auch ein erst sieben Jahre altes Kind muss sich ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen lassen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2 a § 40 Abs. 6 (Zeichen 136) ;
Fundstellen
DRsp II(286)288b
VerkMitt 1997, 52