OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2000
13 U 18/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 8 § 9 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)311a-c
MDR 2000, 951
MDR 2000, 951
NZV 2001, 39
NZV 2001, 39
OLGReport-Hamm 2000, 338
OLGReport-Hamm 2000, 338

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Radfahrers durch einen LKW bei gemeinsamem Linksabbiegen

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 13 U 18/00

DRsp Nr. 2004/1434

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Radfahrers durch einen LKW bei gemeinsamem Linksabbiegen

»1. Rad- und Mofafahrer dürfen Fahrzeuge, die auf einer Linksabbiegespur vor einer Lichtzeichenanlage warten, nicht rechts überholen.2. Der Fahrer eines Lkw, der auf einer Linksabbiegespur als erstes Fahrzeug vor einer Lichtzeichenanlage wartet, muss nicht damit rechnen, dass Zweiradfahrer ihn rechts überholen und unmittelbar vor dem Lkw anhalten.3. Er ist deshalb nicht verpflichtet, durch ständige Beobachtung des rechten Außenspiegels den Verkehrsraum rechts neben seinem Fahrzeug im Auge zu behalten oder sich vor oder während des Anfahrens durch einen Blick in den Anfahrspiegel zu vergewissern, dass sich vor oder vorne schräg rechts neben dem Lkw kein Radfahrer befindet.«