SchlHOLG - Urteil vom 22.06.1994
9 U 95/93
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 § 636 § 637 ; StVG § 7 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NZV 1995, 24
SP 1995, 132
r+s 1995, 11
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 175/93

Haftungsverteilung bei Anfahren von plötzlich aus einer Gruppe auf die Fahrbahn laufenden Kindergartenkindern

SchlHOLG, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 9 U 95/93

DRsp Nr. 1995/3384

Haftungsverteilung bei Anfahren von plötzlich aus einer Gruppe auf die Fahrbahn laufenden Kindergartenkindern

1. Sieht ein Kraftfahrer, wie sich am für ihn linken Fahrbahnrand eine aus einem Seitenweg kommende Gruppe von Kindergartenkindern in Begleitung zweier Kindergärtnerinnen sammelt, muß er mit der Möglichkeit rechnen, daß ein Kind auf die Fahrbahn läuft; er muß die Geschwindigkeit seines Pkw auf 10 - 20 km/h herabsetzen.

»2. Kindergärtnerinnen handeln fehlerhaft, wenn sie eine aus neun Kindergartenkindern bestehende Gruppe erst in so naher Entfernung von der zu überquerenden Fahrbahn sammeln und ordnen, insbesondere die Kinder veranlassen, sich an die Hand zu nehmen, daß die Gefahr besteht, daß sich eines oder mehrere Kinder aus der noch nicht geordneten Gruppe lösen und über die Fahrbahn laufen könnte(n).«3. Macht das klagende Land aus übergegangenem Recht Ansprüche des verletzten Kindes gegen den Kraftfahrer und dessen Haftpflichtversicherer geltend, muß es bei Verletzung der Aufsichtspflicht der Kindergärtnerinnen wegen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eine Kürzung der Ansprüche (hier: auf 70%) hinnehmen.

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 § 636 § 637 ; StVG § 7 ; StVO § 3 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: