BGH - Urteil vom 26.03.1981
III ZR 106/80
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 839 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 05.12.1979
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.05.1979

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein eine Wanderbaustelle auf der Bundesautobahn absicherndes Fahrzeug

BGH, Urteil vom 26.03.1981 - Aktenzeichen III ZR 106/80

DRsp Nr. 2008/15011

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein eine Wanderbaustelle auf der Bundesautobahn absicherndes Fahrzeug

»Zur Frage der Straßenverkehrssicherungspflicht bei der Sperrung einer Fahrspur der Bundesautobahn wegen einer kurzfristigen oder beweglichen Baustelle.«Der Träger der Straßenbaulast ist grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig, wenn im Zuge einer Wanderbaustelle eine Fahrspur einer Bundesautobahn auch nur kurzzeitig gesperrt wird. Fährt ein PKW-Fahrer auf der Überholspur der Bundesautobahn auf ein eine Baustelle sicherndes Fahrzeug auf, so trifft ihn trotz Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die volle Haftung, wenn Hinweise auf die Baustelle weithin sichtbar waren und er seine Fahrweise hierauf nicht eingerichtet hat.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 839 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: