OLG Stuttgart - Urteil vom 07.04.2010
3 U 216/09
Normen:
StVG § 17; StVG § 18; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 239/09

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein spurwechselndes Fahrzeug auf der Autobahn

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 3 U 216/09

DRsp Nr. 2010/9105

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein spurwechselndes Fahrzeug auf der Autobahn

1. Alleinhaftung des Spurwechslers: Die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs tritt regelmäßig ganz hinter einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück. Eine Mithaftung des Auffahrenden kommt nur in Betracht, wenn ein die Betriebsgefahr erhöhender Verursachungs- oder Verschuldensbeitrag vorgeworfen werden kann. 2. Eine Auslagenpauschale kann nur in Höhe von 25 EUR beansprucht werden.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.12.2009 - 18 O 239/09. - teilweise

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 11.587,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.374,88 € seit 26.03.2009 und aus 2.475,00 € seit 25.04.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.06.2009 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.