BGH - Urteil vom 01.07.1975
VI ZR 238/73
Normen:
StVO § 15 Abs. 3 (a.F.) ; StVO (1970) § 18 Abs. 8 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 304
MDR 1975, 1012
NJW 1975, 1834
VRS 49, 327
VerkMitt 1975, 89
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug auf der Autobahn

BGH, Urteil vom 01.07.1975 - Aktenzeichen VI ZR 238/73

DRsp Nr. 1994/5505

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug auf der Autobahn

1. »Zur Frage, wann eine zwingende Notwendigkeit zum Halten auf der Bundesautobahn (hier: Hilfeleistung) besteht.«Bei zwingender Notwendigkeit ist es erlaubt, auch auf einer Bundesautobahn anzuhalten. Das kann auch dann gelten, wenn es zum Zwecke der Hilfeleistung geschieht.2. Hält ein LKW-Fahrer seinen Lastzug rechts am Rand der Autobahn an, weil er ein von der Fahrbahn abgekommenes Fahrzeug bemerkt hat, so handelt es sich um ein berechtigtes Anhalten, da er einer selbstverständlichen Verpflichtung (etwa auch nach § 330c StGB) nachkommt. Stellt er fest, dass es keine Verletzten gegeben hat und dass der beteiligte PKW-Fahrer lediglich nicht in der Lage ist, seinen PKW bei winterlichen Straßenverhältnissen allein wieder auf die Fahrbahn zu bringen, so kann er den vorschriftsmäßig gesicherten LKW am Anhalteort belassen, um die erforderliche Hilfe zu leisten, ohne sich an einem Auffahrunfall, der sich ereignet, als ein Fahrzeug des nachfolgenden Verkehrs auf den Lastzug auffährt, mitschuldig zu machen.

Normenkette:

StVO § 15 Abs. 3 (a.F.) ; StVO (1970) § 18 Abs. 8 ;

Tatbestand: