OLG Hamm - Urteil vom 05.03.1997
13 U 185/96
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 S. 2 § 278 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 § 10 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 275
DRsp I(123)432d
OLGReport-Hamm 1997, 105

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein vom rechten Fahrbahnrand anfahrendes Straßenwartungsfahrzeug; Erstattungsfähigkeit einer überhöhten Sachverständigenrechnung

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 13 U 185/96

DRsp Nr. 1998/1379

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein vom rechten Fahrbahnrand anfahrendes Straßenwartungsfahrzeug; Erstattungsfähigkeit einer überhöhten Sachverständigenrechnung

1. Ein Straßenwartungsfahrzeug, das aus einer am Fahrbahnrand stehenden Kolonne anfährt, ist auch dann hinsichtlich des nachfolgenden Verkehrs zu besonderer Sorgfalt gem. § 10 StVO verpflichtet, wenn es nur eine kurze Strecke fahren will. 2. Kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des nachfolgenden Verkehrs, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100% überschreitet, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs angemessen.3. Die Kosten eines Sachverständigen sind auch dann ersatzfähig, wenn sie überhöht sind. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unfallgeschädigte, der den Sachverständigen beauftragt hat, dies erkennen konnte.

Normenkette: