OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.1975
12 U 57/73
Normen:
StVO § 2 Abs. 3 § 4 Abs. 1 § 17 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 81
VersR 1976, 1092

Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen vor ihr fahrenden PKW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.1975 - Aktenzeichen 12 U 57/73

DRsp Nr. 1994/9468

Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen vor ihr fahrenden PKW

1. Zwar gilt der Durchfahrvorrang der Straßenbahn in Längsrichtung (§ 2 Abs. 3 StVO), auf den der Bahnführer normalerweise auch vertrauen kann. Das gilt aber dann nicht, wenn das Kraftfahrzeug ersichtlich im Schienenbereich fährt und der Bahnführer hinreichend Gelegenheit hat, die Fahrweise des Kraftfahrers zu beobachten und sich darauf einzustellen.2. Bei Einengung der Fahrbahn durch parkende Fahrzeuge muß ein Kraftfahrer u.U. zurückbleiben und die Straßenbahn vorbeifahren lassen. Er muß insbesondere bei Kolonnenverkehr in Rechnung stellen, daß sich vor ihm auf den Schienen die Notwendigkeit eines plötzlichen Anhaltens ergeben kann.3. Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn ist wegen ihres großen Gewichts, ihrer Schienengebundenheit und ihres langen Bremsweges hoch einzuschätzen.