KG - Urteil vom 30.08.2010
12 U 175/09
Normen:
BGB § 1006 Abs. 1 S. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 69/09

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein wegen einer durch rote Ampel gesperrte Kreuzung anhaltendes Fahrzeug; Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem unfallbeschädigten Fahrzeug

KG, Urteil vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 12 U 175/09

DRsp Nr. 2010/16626

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf ein wegen einer durch rote Ampel gesperrte Kreuzung anhaltendes Fahrzeug; Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem unfallbeschädigten Fahrzeug

1. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers vermutet, dass er bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes Eigenbesitzer sowie aufgrund des Eigenbesitzes Eigentümer geworden ist. Hat der Kläger das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt gekauft, war er lediglich Fremdbesitzer und kann sich nicht auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen. 2. Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Wegerechtsfahrzeugs (§ 38 Abs. 1 StVO); je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er sich vergewissern, dass der Verkehr auf seine Signale reagiert. 3. Fährt ein ziviles Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn in die durch rotes Ampellicht gesperrte Kreuzung ein und wird deshalb das erste Fahrzeug des Querverkehrs abrupt abgebremst und fährt das zweite Fahrzeug (Kläger) auf, kommt eine Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs nach einer Quote von 50 % in Betracht, wenn dieser die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durch den Sonderrechtsfahrer nicht beweisen und der Kläger den gegen ihn als Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern kann.