OLG Brandenburg - Urteil vom 08.07.2010
12 U 13/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 281/09

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf einen aufgrund eines Auffahrunfalls auf der linken Fahrspur der Autobahn liegen gebliebenen Hänger

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 12 U 13/10

DRsp Nr. 2010/12753

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs auf einen aufgrund eines Auffahrunfalls auf der linken Fahrspur der Autobahn liegen gebliebenen Hänger

Nähert sich ein Fahrzeug auf der Autobahn einer Unfallstelle und setzt es die Fahrt mit nahezu unveränderter Geschwindigkeit fort, obwohl vorausfahrende Fahrzeuge die Warnblinkanlage eingeschaltet haben, so besteht im Falle des Auffahrens auf einen auf der linken Fahrspur der Autobahn liegen gebliebenen Hänger kein Schadensersatzanspruch gegen Fahrer und Halter eines Fahrzeugs, dass das Liegenbleiben des Hängers durch Auffahren verursacht hat.

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.12.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 281/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3;

Gründe: