OLG Nürnberg - Urteil vom 26.05.1993
4 U 1329/92
Normen:
BGB § 844 § 847 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VRS 87, 87
VersR 1994, 1083
r+s 1994, 376
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8211/91

Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden LKW auf einen nachts auf der Autobahn liegen gebliebenen Panzer; Schmerzensgeld bei sofortigem Eintritt des Todes

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen 4 U 1329/92

DRsp Nr. 1995/3891

Haftungsverteilung bei Auffahren eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden LKW auf einen nachts auf der Autobahn liegen gebliebenen Panzer; Schmerzensgeld bei sofortigem Eintritt des Todes

1. Fährt nachts auf der Autobahn ein mit überhöhter Geschwindigkeit fahrender LKW auf einen liegengebliebenen Panzer auf, so tritt dessen Betriebsgefahr nicht vollständig hinter das Verschulden des LKW-Fahrers zurück. Es ist daher eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Panzers gerechtfertigt.2. Ist nicht auszuschließen, dass der Tod des auf den Panzer aufgefahrenen LKW-Fahrers sofort im Zeitpunkt des Zusammenstoßes eingetreten ist, so ist ein Schmerzensgeldanspruch begrifflich ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 844 § 847 ; StVG § 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 ist die Ehefrau, die Kläger zu 2 - 4 sind die Kinder des bei einem Verkehrsunfall am 10.4.1991 tödlich verunglückten ... Sie machen Schadensersatzansprüche aus diesem Unfallereignis geltend.