BGH - Urteil vom 28.06.1971
III ZR 39/69
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 15 § 19 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Omnibusses auf einen am Rand der Autobahn abgestellten, in den rechten Fahrstreifen hineinragenden Militär-LKW

BGH, Urteil vom 28.06.1971 - Aktenzeichen III ZR 39/69

DRsp Nr. 2008/15017

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Omnibusses auf einen am Rand der Autobahn abgestellten, in den rechten Fahrstreifen hineinragenden Militär-LKW

Fährt ein Omnibus nahezu ungebremst auf einen wegen des Verlustes einer Munitionskiste am rechten Fahrbahnrand der Autobahn abgestellten, etwa 2,30 Meter in den rechten Fahrstreifen hineinragenden Militär-LKW auf, so trifft ihn eine Mithaftungsquote von 2/3, wenn Warnposten auf die von dem abgestellten LKW ausgehende Gefahr aufmerksam machen und der Unfall wesentlich dadurch mit verursacht wird, dass der Omnibusfahrer zu dicht hinter einem vorausfahrenden LKW hergefahren ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 15 § 19 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen Ansprache aus einem Verkehrsunfall mit einem dienstlich eingesetzten Lastwagen der amerikanischen Streitkräfte gegen die Bundesrepublik nach Maßgabe des NATO-Truppenstatuts geltend.