KG - Urteil vom 13.05.2020
25 U 144/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 88/17

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Pkw auf ein vor einem auf der Autobahn abgestellten und vom Fahrer verlassenen Fahrzeug zum Halten gekommenen Pkw

KG, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 25 U 144/19

DRsp Nr. 2020/8052

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Pkw auf ein vor einem auf der Autobahn abgestellten und vom Fahrer verlassenen Fahrzeug zum Halten gekommenen Pkw

Zur (Mit-)Haftung des Halters eines Fahrzeug, das unfallbedingt auf der Autobahn auf Stand- und rechtem Fahrstreifen liegen bleibt und nur teilweise gesichert ist, für einen Auffahrunfall anderer Fahrzeuge, die sich bei Annäherung an die Unfallstelle ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten haben.

1. Verlässt der Fahrer eines Pkw sein Fahrzeug, nachdem er auf einer Autobahn die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat, so ist die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr auch dann für Schäden durch das Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs auf ein vor dem abgestellten Pkw zum Halten gekommenes Fahrzeug zuzurechnen, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß abgesichert war. Denn die von dem Fahrzeug in einer solchen Situation ausgehende Betriebsgefahr wirkt solange fort, bis die Unfallstelle geräumt oder jedenfalls wieder so weit wieder befahrbar ist, dass keine besonderen Gefahren für andere Fahrer mehr bestehen. 2. Zwischen dem auffahrenden und dem auf der Autobahn abgestellten Fahrzeug ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs angemessen.