OLG München - Endurteil vom 24.06.2016
10 U 3161/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3 S. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 8381/12

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG München, Endurteil vom 24.06.2016 - Aktenzeichen 10 U 3161/15

DRsp Nr. 2016/11601

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Biegt ein Fahrzeug aus einer wartepflichtigen in eine bevorrechtigte Straße ein und fährt ein Fahrzeug des fließenden Verkehrs auf, nachdem das einbiegende Fahrzeug auf das übliche Geschwindigkeitsniveau beschleunigt hat, so handelt es sich nicht um eine Vorfahrtverletzung, sondern um einen Auffahrunfall, für den das auffahrende Fahrzeug die volle Haftung trifft. Das gilt auch dann, wenn es die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat, das regelmäßig dort eingehaltene Geschwindigkeitsniveau wegen der Annäherung an eine Ampelanlage aber weit geringer als die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist.

Tenor

1.

Die Widerklägerin ist der Berufung verlustig.

2.

Die Berufung der Beklagten vom 27.08.2015 gegen das Endurteil des LG München I vom 10.07.2015 (Az. 17 O 8381/12) wird zurückgewiesen.

3.

Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin. Die Widerklägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Drittwiderbeklagten. Im Übrigen tragen die Beklagten und die Widerklägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

5. 6.