Die Widerklägerin ist der Berufung verlustig.
2.Die Berufung der Beklagten vom 27.08.2015 gegen das Endurteil des LG München I vom 10.07.2015 (Az.
Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin. Die Widerklägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Drittwiderbeklagten. Im Übrigen tragen die Beklagten und die Widerklägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
5. 6.
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