OLG München - Endurteil vom 22.07.2016
10 U 3969/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1292/15

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG München, Endurteil vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 10 U 3969/15

DRsp Nr. 2016/13848

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug abrupt und nicht verkehrsbedingt bremst und das nachfolgende Fahrzeug entweder zu schnell gefahren ist oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 04.11.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 29.09.2015 (Az. 17 O 1292/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.944,96 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2014, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 412,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2015.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 74 Prozent und die Beklagten samtverbindlich 26 Prozent zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe

A.