OLG Köln - Beschluss vom 09.02.2017
19 U 155/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 133/15

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 19 U 155/16

DRsp Nr. 2017/16802

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall spricht ein Anscheinsbeweis für die alleinige Verursachung des Unfalls durch den Auffahrenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die unfallbeteiligten Fahrzeuge bereits längere Zeit hintereinander her fuhren.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3.11.2016 (12 O 133/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).