OLG Nürnberg - Urteil vom 18.06.1993
6 U 22/93
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 S. 1 § 5 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
SP 1994, 6
r+s 1993, 373
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 671/92

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn bei hoher Geschwindigkeit des Auffahrenden

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.1993 - Aktenzeichen 6 U 22/93

DRsp Nr. 1994/12936

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn bei hoher Geschwindigkeit des Auffahrenden

Fährt ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 234 km/h auf der Überholspur der Autobahn und kommt es zu einer Kollision mit einem unmittelbar zuvor auf die Überholspur eingebogenen Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des vorausfahrenden, die Fahrspur wechselnden Fahrzeugs gerechtfertigt. Auch überwiegendem Verschulden des vorausfahrenden Fahrzeugs muss sich das auffahrende Fahrzeug die erhebliche Betriebsgefahr aufgrund der hohen Geschwindigkeit anrechnen lassen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 S. 1 § 5 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Von der Schilderung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Das Erstgericht hat den Erstbeklagten zu Recht und mit sachlich und rechtlich zutreffenden Erwägungen zu 70 % für das streitgegenständliche Unfallgeschehen verantwortlich gemacht. Der Senat folgt deshalb den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt darauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Das Berufungsvorbringen der Parteien führt zu keiner anderen Beurteilung, gibt jedoch Anlaß zu folgenden Ergänzungen: