OLG Saarbrücken - Urteil vom 31.03.2009
4 U 26/08-10
Normen:
StVO § 4 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 267/03

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 4 U 26/08-10

DRsp Nr. 2010/11990

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Bei Auffahrunfällen auf Bundesautobahnen setzt der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht den Nachweis voraus, dass der Auffahrende "eine gewisse Zeit" hinter dem Vordermann auf derselben Fahrspur her gefahren ist. 2. Bei einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden ist der Anscheinsbeweis erst dann entkräftet, wenn der Fahrspurwechsel erwiesenermaßen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall erfolgte.

1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird auf die Viertberufung der Klägerin, die Drittberufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2) und die Erstberufung der Beklagten zu 3) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.742,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2003 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 7.397,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2006 zu zahlen.