OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.05.2009
4 U 347/08-109
Normen:
U; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 1336
NJW-RR 2010, 323

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit nicht bewiesenem unmittelbar vorangegangenen Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 347/08-109

DRsp Nr. 2010/15279

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit nicht bewiesenem unmittelbar vorangegangenen Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Bei Auffahrunfällen auf Bundesautobahnen setzt der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht den Nachweis voraus, dass der Auffahrende "eine gewisse Zeit" hinter dem Vordermann auf derselben Fahrspur her gefahren ist. 2. Bei einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden ist der Anscheinsbeweis erst dann entkräftet, wenn der Fahrspurwechsel erwiesenermaßen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall erfolgte.

Normenkette:

U; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen
MDR 2009, 1336
NJW-RR 2010, 323