Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit nicht bewiesenem unmittelbar vorangegangenen Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 347/08-109
DRsp Nr. 2010/15279
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn mit nicht bewiesenem unmittelbar vorangegangenen Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs
1. Bei Auffahrunfällen auf Bundesautobahnen setzt der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis nicht den Nachweis voraus, dass der Auffahrende "eine gewisse Zeit" hinter dem Vordermann auf derselben Fahrspur her gefahren ist.2. Bei einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden ist der Anscheinsbeweis erst dann entkräftet, wenn der Fahrspurwechsel erwiesenermaßen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall erfolgte.