OLG Köln - Urteil vom 10.11.2016
7 U 91/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
NZV 2017, 285
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 250/15

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Anschluss an einen Spurwechsel

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 7 U 91/16

DRsp Nr. 2017/2037

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Anschluss an einen Spurwechsel

1. Steht eine Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel, so spricht ein Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten. Das gilt auch dann, wenn es nicht zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist. 2. In einem solchen Fall führt die Haftungsabwägung regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.4.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 250/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.890,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2015, weitere 6.482,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2015 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.1.2016 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %.

4.