OLG Stuttgart - Urteil vom 14.04.2010
3 U 3/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; StVG § 18 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5 S. 1; StVO § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 8/09

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 3 U 3/10

DRsp Nr. 2010/8932

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel

Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zwischen einem LKW, der in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang einen Spurwechsel vorgenommen hat, und einem mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit auffahrendem PKW.

In der Regel ist bei einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem unmittelbar vorausgegangenen Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs von hälftiger Schadensteilung auszugehen (hier: 60 : 40 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs, da eine Mithaftungsquote von 60 % vom Halter des auffahrenden Fahrzeugs nicht angegriffen wurde).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2009 - 21 O 8/09 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 2.045,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab 19.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte Ziff. 2 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.045,31 € vom 26.10.2008 bis 18.12.2008 zu zahlen.