Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel
LG Aachen, Urteil vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 6 S 168/09
DRsp Nr. 2010/15268
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall und ungeklärtem Spurwechsel
Bei einem Auffahrunfall ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt, wenn nicht geklärt ist, ob das vorausfahrende Fahrzeug kurz zuvor die Fahrspur gewechselt und gegen § 7 Abs. 5StVO verstoßen hat.