OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2019
12 U 92/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 302/17

Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Unfall

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 12 U 92/18

DRsp Nr. 2019/2593

Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Unfall

Kommt ein den rechten von zwei Fahrstreifen befahrendes Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab, ohne dass aufgeklärt werden kann, es sei einem links neben ihm fahrenden Fahrzeug zur Vermeidung einer Kollision ausgewichen, ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.04.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 13 O 302/17, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe: