OLG München - Endurteil vom 07.10.2016
10 U 767/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 4; StVO § 9 Abs. 5; BGB § 286 Abs. 1 S. 2; BGB § 291;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 14907/14

Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Verkehrsunfall

OLG München, Endurteil vom 07.10.2016 - Aktenzeichen 10 U 767/16

DRsp Nr. 2016/18406

Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Verkehrsunfall

1. Die Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG setzt lediglich einen Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs voraus, nicht jedoch dass sich eine Berührung oder gar eine Kollision ereignet hat. 2. Kommt es zu einem Schaden, weil ein Fahrzeug zu einer Reaktion veranlasst wird, weil ein anderes Fahrzeug anlässlich der Parkplatzsuche die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, so handelt es sich um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs. 3. Kommt es während eines Abbiegevorgangs in ein Grundstück zu einem berührungslosen Unfall, so kann sich der Geschädigte für die Unfallverursachung durch das abbiegende Fahrzeug nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Die Klageerhebung gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer wirkt auch gegen den Fahrer und den Halter verzugsbegründend.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 22.02.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 12.01.2016 (Az.: 17 O 14907/14) abgeändert und wie folgt neugefasst:

I.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 5.131,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2014 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.08.2014 zu bezahlen.

II. III. 2. 3. 4. 5.