OLG Brandenburg - Urteil vom 01.07.2010
12 U 15/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 24/07

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 12 U 15/10

DRsp Nr. 2010/14430

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

Steht fest, dass ein Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren ist, bevor dieses auf das vor diesem fahrende Fahrzeug aufgeschoben wurde, so trägt das auffahrende Fahrzeug die alleinige Haftung.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Dezember 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 1 O 24/07, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 1.593,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.282,14 € seit dem 01.11.2006 und aus einem weiteren Betrag von 311,62 € seit dem 30.05.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben, der der Klägerin durch ihre Höherstufung infolge der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung aufgrund des Schadensereignisses vom 19.08.2006 entsteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagten 1/3 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 82 % und die Beklagten zu 18 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.