KG - Beschluss vom 30.06.2010
12 U 151/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 51/08

Haftungsverteilung bei einem provozierten Unfall

KG, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 151/09

DRsp Nr. 2010/14034

Haftungsverteilung bei einem provozierten Unfall

1. Steht die Provokation des Unfalls durch den Führer des einen Kfz fest, ist dadurch die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs erheblich erhöht und bei der Abwägung nach § 17 StVG zu berücksichtigen mit der Folge, dass dies zu Lasten des klagenden Eigentümer und Halter des Fahrzeugs geht, der das Fahrzeug selbst nicht geführt hat. Der Nachweis einer Absprache zwischen Eigentümer und Fahrer ist insoweit nicht erforderlich. 2. Der Geschädigte, dessen vorgeschädigtes Fahrzeug an einem weiteren Unfall beteiligt ist, hat die Ursächlichkeit des neuen Unfalls für den danach vorliegenden Schaden zu beweisen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.