KG - Beschluss vom 06.10.2010
12 U 24/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 183/08

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Betriebsgelände

KG, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 12 U 24/10

DRsp Nr. 2010/20992

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Betriebsgelände

1. Ein Gewerbegelände, das mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder eine allgemein bestimmte größere Personengruppe nutzbar ist, ist öffentlicher Verkehrsraum, in welchem die StVO gilt. 2. Die Feststellung, der Unfall sei für den Kläger kein "unabwendbares Ereignis" (§ 17 Abs. 3 StVG) gewesen, begründet nicht zugleich den Vorwurf, schuldhaft gegen Verkehrspflichten verstoßen zu haben. 3. Das Durchfahren einer scharfen Kurve einer Straße auf einem Betriebsgelände mit 30 km/h begründet nicht den Vorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO). Auch muss dabei nicht damit gerechnet werden, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug in die Gegenfahrbahn geraten würde. 4. In Falle einer Kollision im Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO) kommt eine Mithaftung des Unfallgegners nur bei dessen Verschulden in Betracht, nicht aber allein wegen der Betriebsgefahr des Kfz.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;

Gründe: