OLG Köln vom 25.02.1987
2 U 95/86
Normen:
StVG § 7 Abs.1 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)228c-d
OLGZ 1988, 236

Haftungsverteilung bei einem Unfall bei Bergung eines Haltepfostens der Autobahn durch den Fahrer eines verunfallten Lastzugs; Anrechnung der Betriebsgefahr

OLG Köln, vom 25.02.1987 - Aktenzeichen 2 U 95/86

DRsp Nr. 1992/9668

Haftungsverteilung bei einem Unfall bei Bergung eines Haltepfostens der Autobahn durch den Fahrer eines verunfallten Lastzugs; Anrechnung der Betriebsgefahr

»1. Rammt ein Lkw infolge eines Bruchs der Lenkung die Leitplanke der Autobahn so, dass infolge des Aufpralls ein Haltepfosten der Leitplanke auf die Autobahn-Gegenfahrbahn geschleudert wird, dann rechnet es noch zum Betrieb des Lkw, wenn dessen Fahrer die Gegenfahrbahn betritt, um den Pfosten wegzutragen, und dabei von einem Pkw erfasst wird.«2. Begibt sich der Fahrer eines LKW, der infolge eines Bruchs der Lenkung die Leitplanke der Bundesautobahn durchbrochen hat, auf die Gegenfahrbahn, um dort einen Haltepfosten zu bergen und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, so muss der Fahrer sich die Betriebsgefahr des von ihm geführten LKW haftungsmindernd mit 50% anrechnen lassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1 ;