OLG Naumburg - Urteil vom 11.10.1995
5 U 96/95
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a § 25 Abs. 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)288c
OLGReport-Naumburg 1996, 61
VRS 92, 401
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 23.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 813/94

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem Kind in einem Wohngebiet

OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 5 U 96/95

DRsp Nr. 1998/2863

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem Kind in einem Wohngebiet

1. Ist mit auf die Fahrbahn laufenden Kindern zu rechnen, so hat ein Kraftfahrer in einem Wohngebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h bei Vorliegen besonderer Umstände eine noch niedrigere Geschwindigkeit einzuhalten. Dies ist der Fall, wenn er eine Straßenbahnhaltestelle am frühen Nachmittag kurz nach Schulende passiert und die Sicht durch parkende PKW eingeschränkt ist.2. Kommt es zu einer Kollision mit einem ohne Beachtung des fließenden Verkehrs über die Fahrbahn laufenden, 9 1/2 Jahre alten Kind, so trifft dieses ein Mitverschulden von 70 %.3. Die gesteigerten Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers gegenüber Kindern können unter Umständen durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in einem Wohngebiet ausgelöst werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 23. März 1995 (Az.: 2 O 813/94) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Februar 1995 zu zahlen.