OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.02.1984
3 U 141/82
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 149

Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß auf der Straßenmitte; Höhe des Schmerzensgeldes bei beidseitigem Unterkieferbruch sowie Bruch der rechten Kniescheibe und des Innenknöchels; Rückforderung durch den Haftpflichtversicherer geleisteter Zahlungen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.1984 - Aktenzeichen 3 U 141/82

DRsp Nr. 1994/13290

Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß auf der Straßenmitte; Höhe des Schmerzensgeldes bei beidseitigem Unterkieferbruch sowie Bruch der rechten Kniescheibe und des Innenknöchels; Rückforderung durch den Haftpflichtversicherer geleisteter Zahlungen

1. Kommt es auf der Straßenmitte zu einer Kollision zweier entgegenkommender Fahrzeuge, so greift der Anscheinsbeweis für ein verkehrswidriges Verhalten beider Fahrzeuge nicht ein, wenn eines von ihnen zuvor auf die Gegenfahrbahn abgekommen war. Vielmehr hat das andere Fahrzeug sich in diesem Fall lediglich die Betriebsgefahr mit 1/4 anrechnen zu lassen.2. Bei beidseitigem Unterkieferbruch, Bruch der rechten Kniescheibe und des Innenknöchels sowie leichtem Schädeltrauma mit 7 1/2 Wochen stationärer Behandlung ist unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/4 ein Schmerzensgeld von 12000 DM [EUR 6000] angemessen.