Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß auf einer Lichtzeichen geregelten Kreuzung
SchlHOLG, vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 7 U 28/04
DRsp Nr. 2005/14184
Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß auf einer Lichtzeichen geregelten Kreuzung
1. Steht fest, dass einer der beiden an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer unter Missachtung des Rotlichts in die Kreuzung eingefahren ist, ist allerdings nicht zu ermitteln, welcher von beiden dies ist, so steht jedem von beiden ein Anspruch auf Ersatz seines hälftigen Schadens zu.2. Der Unfallgeschädigte kann nur den Nettobetrag geltend machen, wenn er sein Fahrzeug nicht repariert und auch zum Anfall der Mehrwertsteuer bei einer Ersatzbeschaffung nichts vorgetragen hat.