OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2023
7 U 3/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
VRS 2023, 134
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 244/21

Haftungsverteilung bei einer Kollision auf einem Parkplatz

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 3/23

DRsp Nr. 2023/5573

Haftungsverteilung bei einer Kollision auf einem Parkplatz

Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter müssen Fahrzeugführer entsprechend § 9 Abs. 5 StVO in Verbindung mit § 1 StVO, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu genügen, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (im Anschluss an BGH Urt. v. 17.1.2023 - VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 30; BGH Urt. v. 11.10.2016 - VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 10).

Eine Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h und eine Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 14 km/h sind keine geringen Geschwindigkeiten in diesem Sinne.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird den Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben.