OLG Köln - Beschluss vom 29.06.2017
19 U 56/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 90/15

Haftungsverteilung bei einer Kollision eines Lkw mit einem die Fahrspur wechselnden Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 19 U 56/17

DRsp Nr. 2017/16647

Haftungsverteilung bei einer Kollision eines Lkw mit einem die Fahrspur wechselnden Pkw

Kommt es bei dichtem Verkehr in einem Bereich, in dem aufgrund einer Baustelle die mittlere Fahrspur wegfällt und die dort fahrenden Fahrzeuge auf die rechte Fahrspur geleitet werden, zu einer Kollision zwischen einem auf der rechten Fahrspur fahrenden Lkw mit einem nach rechts einscherenden Pkw, ist unter Anrechnung der Betriebsgefahr des Lkw eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des die Spur wechselnden Pkw angemessen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.4.2017 (12 O 90/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe