OLG München - Endurteil vom 05.08.2016
10 U 4616/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 2; StVO § 9 Abs. 3 S. 2; StVO § 10 S. 1; StVO § 26;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2088/13

Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrradfahrer im Einmündungsbereich einer Straße in einen gemeinsamen Geh- und Radweg

OLG München, Endurteil vom 05.08.2016 - Aktenzeichen 10 U 4616/15

DRsp Nr. 2016/13897

Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrradfahrer im Einmündungsbereich einer Straße in einen gemeinsamen Geh- und Radweg

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer, der einen Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt und von ihm kommend auf die Straße auffährt, so ist eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Radfahrers angemessen. Dabei ist die Rechtsprechung über die Vorfahrtberechtigung des in gegensätzlicher Richtung auf dem Radweg der Vorfahrtstraße fahrenden Radfahrers nicht anwendbar, wenn der Radweg über die Einmündung hinaus keine Fortsetzung auf der gegenüber liegenden Straßenseite findet.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 14.12.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 10.11.2015 samt Ergänzungsurteil vom 02.02.2016 (Az. 12 O 2088/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin einen Betrag von 164,73 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2011.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 700,- € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2011.

3. 4. II. III. IV. V.