OLG München - Urteil vom 23.10.2009
10 U 2809/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2010, 10
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 19302/07

Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger auf einem kombinierten Geh- und Radweg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 2/3

OLG München, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 10 U 2809/09

DRsp Nr. 2010/7659

Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger auf einem kombinierten Geh- und Radweg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 2/3

1. a) Bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg haben beide Seiten aufeinander Rücksicht zu nehmen haben (§ 1 StVO), wobei den Radfahrer die höhere Verantwortung trifft. b) Ist eine Fußgängergruppe unstrittig von weitem erkennbar löst ein Klingeln bei der Fußgängergruppe keinerlei Reaktion aus, bedeutet dies für den Radfahrer grundsätzlich, dass er seine Geschwindigkeit soweit reduzieren muss, dass er jederzeit gefahrlos zum Stehen kommt, was gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit erfordert (Schrittgeschwindigkeit bedeutet nach der ständigen Rechtssprechung des Senat 5 bis 7 km/h). Gegebenenfalls muss der Radfahrer sogar stehen bleiben. c) Behindert ein Fußgänger herannahende Radfahrer dadurch, dass er ohne die erforderliche Rückschau rückwärts geht, trifft ihn bei einem Zusammenstoß mit einem Radfahrer ein Verschulden in Höhe 1/3. 2. 3000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall nicht unerheblich verletzt wurde.