OLG Hamm vom 22.04.2004
6 U 240/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 6 § 14 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 408

Haftungsverteilung bei Erfassen der Fahrerin eines auf dem Seitenstreifen abgestellten PKW durch ein mit einem Seitenabstand von weniger als ein Meter vorbeigeführtes Fahrzeug

OLG Hamm, vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 6 U 240/03

DRsp Nr. 2008/13573

Haftungsverteilung bei Erfassen der Fahrerin eines auf dem Seitenstreifen abgestellten PKW durch ein mit einem Seitenabstand von weniger als ein Meter vorbeigeführtes Fahrzeug

»1. Beugt sich eine Fahrzeugführerin in ihren Pkw, der mit geöffneter Fahrertür auf einem Seitenstreifen neben der Fahrbahn steht, so ist beim Vorbeifahren ein Seitenabstand von weniger als 1 m zwischen den Fahrzeugflanken zu gering, weil jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss.2. Kommt es dabei zu einer Berührung zwischen der Türkante und der rechten Seite des vorbeifahrenden Fahrzeugs, so kann eine hälftige Schadensteilung geboten sein.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 6 § 14 ;
Fundstellen
NZV 2004, 408