OLG Celle - Urteil vom 29.11.2005
14 U 83/05
Normen:
BGB § 254 § 823 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 197
Vorinstanzen:
LG Verden - 5 O 67/04 - 08.03.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Haftungsverteilung bei Fahrradkollision auf Bürgersteig

OLG Celle, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 14 U 83/05

DRsp Nr. 2006/748

Haftungsverteilung bei Fahrradkollision auf Bürgersteig

»Wer als erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem links befindlichen Fuß- und Radweg fährt und auch eine für ihn "rot" zeigende Ampel nicht beachtet, wodurch es zu einer Kollision mit einem anderen Radfahrer kommt, dem allenfalls ein geringfügiges Zuschnellfahren vorzuwerfen ist, hat den entstandenen Schaden allein zu tragen.«

Normenkette:

BGB § 254 § 823 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 129 d. A.).