KG - Urteil vom 16.12.2010
12 U 209/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 297/08

Haftungsverteilung bei Kollision des ausschwenkenden Hecks eines durch einen Mittelstreifendurchbruch wendenden Linienbusses mit einem verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 12 U 209/09

DRsp Nr. 2011/1340

Haftungsverteilung bei Kollision des ausschwenkenden Hecks eines durch einen Mittelstreifendurchbruch wendenden Linienbusses mit einem verkehrsbedingt anhaltenden Fahrzeug

Erfordert die Streckenführung eines öffentlichen Linienbusses das Wenden durch einen Mittelstreifendurchbruch und kommt es bei den Wendevorgängen häufig zu gleichartigen Unfällen (ausschwenkendes Heck des Busses beschädigt neben dem Bus an der Ampel wartendes Fahrzeug), so ist der Fahrer des Busses gemäß § 9 Abs. 5 StVO jedenfalls dann verpflichtet, sich bei jedem Wendevorgang einweisen zu lassen, wenn er den Bereich neben dem rechten Heck seines Fahrzeugs nicht einsehen kann.

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 19. November 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 0 297/08 - teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.352,73 € sowie 663,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu ¾ und der Kläger zu ¼ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe: