LG München I - Urteil vom 10.01.1997
17 O 17497/96
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ; StVZO § 32d Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 74
NZV 1998, 74

Haftungsverteilung bei Kollision des beim Abbiegen ausschwenkenden Hecks eines Omnibusses mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug

LG München I, Urteil vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 17 O 17497/96

DRsp Nr. 1998/13942

Haftungsverteilung bei Kollision des beim Abbiegen ausschwenkenden Hecks eines Omnibusses mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug

1. Wer als Führer eines Pkw an einem Bus, der sich zum Rechtsabbiegen eingeordnet und den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, lediglich mit einem Abstand von 0,6 m links anhält, trägt an einer Kollision, zu der es deshalb kommt, weil das Heck des Busses nach links ausschwenkt, das alleinige Verschulden.2. Hinter dem Verschulden des Pkw-Fahrers tritt eine Haftung aus Betriebsgefahr des Busses vollständig zurück.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ; StVZO § 32d Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1998, 74
NZV 1998, 74