OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.03.2016
9 U 103/14
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; StVO §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 S. 4 , 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 82/14

Haftungsverteilung bei Kollision einer aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Pkw-Fahrerin mit einem den Radweg in entgegen gesetzter Richtung benutzenden Radfahrer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2016 - Aktenzeichen 9 U 103/14

DRsp Nr. 2016/16127

Haftungsverteilung bei Kollision einer aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Pkw-Fahrerin mit einem den Radweg in entgegen gesetzter Richtung benutzenden Radfahrer

§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 Satz 4 , 10 Satz 1 StVO Bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer, der entgegen einem Verbot den linken Radweg benutzt, und einer Pkw-Fahrerin, die aus einer Grundstücksausfahrt herausfährt, und dabei infolge Unaufmerksamkeit den in der falschen Richtung fahrenden Radfahrer nicht bemerkt, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25.07.2014 - H 5 O 82/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25.07.2014 - H 5 O 82/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.530,30 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2014.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. V. VI.