OLG München - Endurteil vom 13.01.2017
10 U 4109/16
Normen:
HPflG § 1 Abs. 1; HPflG § 4; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 21609/15

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem auf einem Straßenbahnübergang im Angesicht der herannahenden Straßenbahn wendenden Pkw

OLG München, Endurteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 10 U 4109/16

DRsp Nr. 2017/12892

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem auf einem Straßenbahnübergang im Angesicht der herannahenden Straßenbahn wendenden Pkw

Kommt es zu einer Kollision einer Straßenbahn mit einem auf einem Straßenbahnübergang im Angesicht der herannahenden Straßenbahn wendenden Pkw, so trifft den Kraftfahrer die volle Haftung, da die Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter das grobe Verschulden gänzlich zurück tritt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) vom 13.10.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 09.09.2016 (Az. 17 O 21609/15) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.710,97 € festgesetzt.

Normenkette:

HPflG § 1 Abs. 1; HPflG § 4; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 10;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.