LG Köln - Urteil vom 20.01.2010
20 O 455/07
Normen:
HaftPflG § 17; HaftPflG § 9; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem Pkw bei ungeklärtem Unfallhergang

LG Köln, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 20 O 455/07

DRsp Nr. 2011/8856

Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem Pkw bei ungeklärtem Unfallhergang

Kommt es bei ungeklärtem Unfallhergang zu einer Kollision einer Straßenbahn mit einem Pkw, so ist aufgrund der höheren Betriebsgefahr der Straßenbahn eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu deren Lasten angemessen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Normenkette:

HaftPflG § 17; HaftPflG § 9; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin macht restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.09.2006 gegen 17.15 Uhr in Köln im Bereich der Kreuzung D-Straße/M-Straße auf dem dortigen Gleiskörper ereignet hat. Beteiligt an dem Unfall war die Straßenbahn der Linie ####1 der Klägerin mit den Wagen #####/####und ####2 und das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XX, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1) war.

Die Klägerin behauptet folgenden Unfallhergang: