OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.10.2010
4 U 110/10-34
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 8 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 305/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Einmündung wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem im Einmündungsbereich verbotswidrig überholenden Motorrad

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 4 U 110/10-34

DRsp Nr. 2010/19414

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Einmündung wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem im Einmündungsbereich verbotswidrig überholenden Motorrad

1. Der Wartepflichtige ist an einer Einmündung nicht gehalten, den Einbiegevorgang in einer den Anforderungen des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO entsprechenden Weise durch zentimeterweises Vorfahren mit der Möglichkeit zum sofortigen Anhalten zu vollziehen, wenn er darauf vertrauen darf, ohne Gefährdung des noch nicht in sein Sichtfeld geratenen bevorrechtigten Verkehrs in die Vorfahrtsstraße einzubiegen. 2. Der gegen den Wartepflichtigen streitende Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn der bevorrechtigte Unfallgegner - ein Motorradfahrer - unmittelbar vor dem Unfall unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein anderes Fahrzeug überholte, dessen Fahrer keine Mühe hatte, rechtzeitig vor Erreichen der im Kreuzungsbereich liegenden Unfallstelle anzuhalten.

Haftungsverteilung 80:20 zu Lasten des Motorradfahrers.