OLG Köln - Urteil vom 21.10.1997
24 U 79/97
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 124
DRsp I(145)491a
NZV 1999, 43
OLGReport-Köln 1998, 228
SP 1998, 380
VRS 95, 333
VerkMitt 1998, 87
VersR 1998, 1430

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf dem linken von drei Fahrstreifen fahrenden PKW mit einem auf der Autobahnzufahrt ins Schleudern geratenen, auf der linken Fahrspur zum Stehen gekommenen Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 24 U 79/97

DRsp Nr. 1998/15961

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf dem linken von drei Fahrstreifen fahrenden PKW mit einem auf der Autobahnzufahrt ins Schleudern geratenen, auf der linken Fahrspur zum Stehen gekommenen Fahrzeug

»1. Wer mit seinem PKW die dritte Fahrbahn der BAB befährt, ist nicht zur Einhaltung der Richtgeschwindigkeit verpflichtet und hat auch nicht auf den Verkehr auf der Autobahnzufahrt zu achten.2. Wer mit seinem PKW auf der Autobahnzufahrt ins Schleudern gerät, nach links über die schraffierte Sperrfläche und sämtliche Fahrbahnen rutscht und auf der dritten Fahrbahn mit einem herannahenden Fahrzeug kollidiert, hat im Regelfall seinen materiellen Unfallschaden allein zu tragen.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von den Beklagten - Kraftfahrzeugführer und -halter sowie Haftpflichtversicherung - Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage einer 25 %igen Haftung.