LG Bonn - Urteil vom 23.06.1999
2 O 347/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)314b
VerkMitt 2000, 40
VerkMitt 2000, 40
VerkMitt 2000, 40

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einer Ölspur rutschenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

LG Bonn, Urteil vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 2 O 347/98

DRsp Nr. 2003/16657

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einer Ölspur rutschenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

1. Kollidiert ein Kraftfahrzeug in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, weil einer der Fahrer wegen einer Ölspur auf die Gegenfahrbahn geriet, stellt sich für ihn der Unfall nicht als unabwendbares Ereignis dar, wenn sein Fahrverhalten nicht demjenigen entsprach, mit dem sich ein besonders sorgfältiger Fahrer der Kurve genähert hätte.2. Daher alleinige Haftung des rutschenden Fahrzeugs, da sich der Unfall für das entgegenkommende Fahrzeug als unabwendbares Ereignis darstellt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp II(294)314b
VerkMitt 2000, 40
VerkMitt 2000, 40
VerkMitt 2000, 40