Auf die Darstellung eines Tatbestands wird nach §§ 495 a Abs. 2 Satz 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. mit §
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung in Höhe von 429,23 DM nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVO und § 823 Abs. 1 BGB. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. ergibt sich aus § 3 Satz 1 Nr. 1 PflVG.
Hier ist zwischen den Parteien unstreitig und damit für das erkennende Gericht nach § 138 ZPO feststehend, dass sich am 08.05.1998 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) in E. in einer verkehrsberuhigten Zone ein Verkehrsunfall ereignete.
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