AG Aue - Urteil vom 12.08.1999
1 C 352/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 § 42 Abs. 4a Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 410

Haftungsverteilung bei Kollision eines ausparkenden Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich

AG Aue, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 1 C 352/99

DRsp Nr. 2008/13723

Haftungsverteilung bei Kollision eines ausparkenden Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich

Kommt es in einem verkehrsberuhigten Bereich zu einer Kollision eines ausparkenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so muss Letzteres beweisen, dass es die gem. § 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO vorgeschriebene Geschwindigkeit eingehalten hat. Gelingt dies nicht, so hat es sich die Betriebsgefahr mit 30% anrechnen zu lassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 § 42 Abs. 4a Nr. 2 ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung eines Tatbestands wird nach §§ 495 a Abs. 2 Satz 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. mit § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, da der Streitwert unter 1.500 DM liegt und deshalb ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung in Höhe von 429,23 DM nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVO und § 823 Abs. 1 BGB. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. ergibt sich aus § 3 Satz 1 Nr. 1 PflVG.

Hier ist zwischen den Parteien unstreitig und damit für das erkennende Gericht nach § 138 ZPO feststehend, dass sich am 08.05.1998 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) in E. in einer verkehrsberuhigten Zone ein Verkehrsunfall ereignete.