KG - Beschluss vom 18.02.2010
12 U 107/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 245/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grün anfahrenden Fahrzeugs des Querverkehrs mit einem Kreuzungsräumer

KG, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 12 U 107/09

DRsp Nr. 2010/13627

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grün anfahrenden Fahrzeugs des Querverkehrs mit einem Kreuzungsräumer

1. Kollidiert auf lichtzeichengeregelter Kreuzung ein sog. Kreuzungsräumer, der sich am Ende der für ihn geltenden Grünphase noch im Kreuzungsbereich befindet, mit einem bei Grün angefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs, so beträgt in der Regel die Haftungsquote 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des Kreuzungsräumers, und zwar wegen dessen Vorrechts, im Interesse des fließenden Verkehrs zunächst die Kreuzung räumen zu dürfen. 2. Der Vorrang des bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen Nachzüglers, der die Kreuzung nicht vor Freigabe des Querverkehrs räumen kann, gilt auch für in der Kreuzung hängen gebliebene Linksabbieger, die in einer früheren Ampelphase in die Kreuzung eingefahren waren.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 37 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.