LG Göttingen vom 01.07.2010
15 O 21/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1;

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht zeigender Ampel anfahrenden Fahrzeugs mit einem die Kreuzung räumenden Fahrzeug

LG Göttingen, vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 15 O 21/09

DRsp Nr. 2011/8881

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht zeigender Ampel anfahrenden Fahrzeugs mit einem die Kreuzung räumenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines bei Grünlicht an einer Kreuzung anfahrenden Fahrzeugs mit einem die Kreuzung in Querrichtung räumenden Fahrzeug, so trifft den Kreuzungsräumer die alleinige Haftung, wenn er für das bei Grünlicht anfahrende Fahrzeug durch andere Fahrzeuge verdeckt war und im Übrigen durch sein Verhalten nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die Kreuzung noch räumen werde.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1;