LG Saarbrücken - Urteil vom 09.04.2010
13 S 15/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 3; StVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 694/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Kreisverkehr verlassenden Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Verlassen eines Kreisverkehrs als Abbiegen; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 1/3

LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 13 S 15/09

DRsp Nr. 2010/7666

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Kreisverkehr verlassenden Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger; Verlassen eines Kreisverkehrs als "Abbiegen"; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 1/3

1. a) Auch beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr ist die Vorschrift des § 9 Abs. 3 S. 3 StVO zu beachten, wonach der Abbiegende auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und nötigenfalls zu warten hat. b. Jedoch hat auch ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn auf Fahrzeuge zu achten, die den Kreisverkehr verlassen. Unterlässt er dies und wird er angefahren, so trifft ihn ein Mitverschulden von 1/3. 2. 250 EUR Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3, der als Fußgänger von einem Pkw erfasst wird und dabei eine Kopfplatzwunde sowie - als schmerzhaft bekannte - Rippenprellungen erlitt.